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Restbetrag des Beitrags für aus einem Zusammenschluss hervorgegangene Gemeinden

Restbetrag des Beitrags für die Errichtung von Zusammenschlüssen und die teilweise Deckung der Verwaltungsausgaben der aus einem Zusammenschluss hervorgegangenen Gemeinden

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Unterstützung der Beitragszahlung
der Bäuerinnen/Bauern sowie der Halb- und Teilpächterinnen/Halb- und Teilpächter
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Unterstützung der Zusatzvorsorge
der in Viehzuchtbetrieben tätigen Bauern, Halb- und Teilpächter
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Vermögenslage
Zugang zu den Daten betreffend die Vermögenslage von Präsidenten, Vizepräsidenten, geschäftsführenden Verwaltungsratsmitgliedern und Generaldirektoren von Gesellschaften mit Beteiligung der Region und von Körperschaften, für deren Ordnung die Region zuständig ist

Gemäß Art. 7 des Regionalgesetzes vom 22. April 1983, Nr. 4 i.d.g.F. hat jede Person das Recht, auf schriftlichen Antrag die betreffenden Daten zu erfahren.

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Verzicht auf die Finanzierung für Initiativen/Projekte für Sprachminderheiten

Der Verzicht auf die Finanzierung muss dem zuständigen Amt mitgeteilt werden, um die Verwendung der zweckgebundenen Mittel zu gestatten. (Art. 12 der Durchführungsverordnung vom 3. Oktober 2018, Nr. 61)

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